Nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2008 hatte der Gesetzgeber den Kreditinstituten erlaubt, Risikovorsorge für die Risiken des Geschäftszweiges Bank zu bilden. Kreditinstitute dürfen seitdem auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
Dieser Fonds für allgemeine Bankrisiken wird gespeist durch Zuweisungen aus dem versteuerten Jahresergebnis. Im Rahmen der ihm obliegenden Aufstellung der Jahresbilanz entnimmt der Vorstand vorab dem Jahresüberschuss einen bereits versteuerten Betrag (G.u.V- Rechnung Pos. 24a) in einer ihm genehmen Höhe und weist anschließend in G.u.V-Position 25 einen gekürzten Jahresüberschuss aus der dann den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Dieses Vorgehen des Vorstands zur Bildung eines Fonds für allgemeine Bankrisiken, über den der Vorstand allein verfügungsberechtigt ist, mag zwar bei Banken anderer Rechtsformen, bei denen deren Anteilseigner am Gesamtvermögen des Unternehmens uneingeschränkt beteiligt sind, gerechtfertigt sein, nicht jedoch bei der Rechtsform eG. Denn der Gesetzgeber hat der Rechtsform eG – als einziger Rechtsform – per Gesetz den zwingenden gesetzlichen Zweck der Mitgliederförderung vorgegeben, verweigert jedoch im gleichen Gesetz ausscheidenden Mitgliedern einen Anteil am Vermögen der eigenen Genossenschaft. (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG)
In den Satzungen der Volks- und Raiffeisenbanken ist diese auch so geregelt. Die Bildung eines vom Gesetzgeber zugelassenen Beteiligungsfonds für ausscheidende Mitglieder (§ 73 Abs. 3 GenG) wird dabei ebenso vermieden wie die satzungsmäßige Bestimmung einer jährlichen genossenschaftlichen Rückvergütung zuviel bezahlter Beträge an Mitglieder
§ 48 Abs. 1 GenG sagt aus, dass die Generalversammlung den Jahresabschluss feststellt und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt. Jahresüberschuss ist dabei der im Geschäftsjahr erzielte Nettogewinn nach Steuernund zwar vor Zuweisung zu irgendwelchen Fonds oder Rücklagen.
§ 43 der Genossenschaftssatzung (Mustersatzung) sagt ebenfalls aus, dass über die Verwendung des Jahresüberschusses die General- bzw. Vertreterversammlung beschließt. Und ergänzt dies ferner durch die zusätzliche Bestimmung, dass der verbleibende Jahresüberschuss, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38 der Satzung) oder anderen Rücklagen (§ 39 der Satzung) zugewiesen oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder verteilt werden kann.
Die Satzung der Volks- und Raiffeisenbanken sieht dabei vor, dass mindestens 10% des Jahresüberschusses der gesetzlichen Rücklage und mindestens weitere 10% den anderen Rücklagen zugeiwesen werden müssen.
Würden die Mitglieder ihre Rechte kennen, dann könnten sie z.B. jederzeit beschließen, dass die verbleibenden restlichen 80% des Jahresüberschusses an sie ausgeschüttet, also verteilt werden.
In der Praxis der Volks- und Raiffeisenbanken wird jedoch der nach Steuern verbleibende Nettogewinn von z.B. 8 Millionen Euro um 4 Millionen gekürzt und deshalb in der Jahresbilanz nicht der tatsächlich erzielte sondern ein bereits gekürzter Jahresüberschuss von 4 Millionen Euro ausgewiesen wird.
Ein Gewinnverteilungsbeschluss durch die General- / Vertreterversammlung kann sich dabei jedoch immer nur auf den im Jahresabschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss, also im Beispiel auf diese verbleibenden 4 Millionen Euro, beziehen.
Was würde wohl geschehen, wenn man einem Verwaltungsrichter klarmachen würde, dass bei dieser Bankengruppe vor allem das Recht auf Förderung der Mitglieder ausgehebelt wurde und stattdessen Vermögensraffung zu Gunsten der Bank und zur Absicherung Dritter betrieben wird. Und dass diese Gruppe ein Geschäftsmodell betreibt, bei dem die Anteilseigner keinerlei Anteil am Gewinn haben aber im Fall der Fälle für Verluste mit ihren Geschäftsanteilen und der Ihnen laut Satzung zusätzlich aufgebürdeten Haftsumme pro Anteil persönlich haften.
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 lässt grüßen. Vor allem auch deswegen, weil es für auf Gewinnraffung und Vermögensmehrung ausgerichtete Banken genügend andere Rechtsformen gibt.
igenos setzt sich als bundesweit tätige Interessenvertretung für die Rechte der Genossenschaftsmitglieder ein.
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