Mitgliederförderung auf Vorstände beschränkt

Genossenschaftsbanken sind selbstständig Unternehmen in der Rechtsform Genossenschaften die ein Bankgeschäft betreiben. Genossenschaften haben den gesetzlichen Auftrag ihre Mitglieder zu fördern. Nach unserer Auffassung beschränkt sich diese Förderung nur noch auf Vorstandsmitglieder und das geschieht offensichtlich unter Mitwirkung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und der BaFin.

Hier ein aktuelles Beispiel aus den Genonachrichten: Die Auflösung der Raiffeisenbank Zellerland und Umgebung eG und der Raiffeisenbank Moselkrampen eG waren nicht zwingend notwendig. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet eine Vielzahl von Alternativen eine Genossenschaft zu erhalten. Auch die skandalträchtige  Auflösung der Raiba Neustadt – Vohenstrauß passt in das bekannte Muster. Warum wurden die Mitglieder vorsätzlich belogen und betrogen oder Vertreter massiv unter Druck gesetzt? Eine plausible Antwort liefert das Mitgliederrundschreiben des 1/2020 des Berufsverbandes genossenschaftlicher Geschäftsleiter e.V., dass uns über das Insiderportal genoleaks.de zugespielt wurde. 

Dort geht es auf Seite 2 zum Thema „Rechtsthemen“, verfasst von Prof. Dr Lutz Batereau um Vertragsfragen, speziell um Gehalts- und Altersvorsorge. Es wird festgestellt, dass nach der Verschmelzung der Bank die Verträge zwar harmonisiert, aber nicht novelliert wurden,  weil es keine Bedarf nach Veränderung bewährter Vertragsstrukturen gab. Vor allem die in einer Verschmelzung aufgehenden Institute haben auf aktualisierten Verträgen bestanden, um sich auf auf der Ebene der Geschäftsleiter Vorteile zu verschaffen. 

  • Zitat: „ In diesem Zusammenhang ist es regelmäßig zur Überarbeitung der Verträge auch unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg der angestrebten Verschmelzung gekommen. Dabei war die Überlegung maßgeblich, dass Verschmelzungen dann „politisch“ in der General- bzw. Vertreterversammlung schwer umzusetzen sind, wenn verschmelzungsbedingte Vorteile der Akteure aus der Geschäftsführung ausgewiesen werden müssen. „Wohlwollende“ Vertragsgestaltungen unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der angestrebten Verschmelzung sind deshalb nur zurückhaltend praktiziert worden.“

Dabei war die Überlegung maßgeblich, dass Verschmelzungen dann „politisch“ in der General- bzw. Vertreterversammlung schwer umzusetzen sind, wenn verschmelzungsbedingte Vorteile der Akteure aus der Geschäftsführung ausgewiesen werden müssen“ 

igenos interpretiert die Aussage wie folgt. Wenn die Mitglieder merken, dass wir (Vorstände) einen persönlichen Vorteil aus der Fusion ziehen, werden sie nicht zustimmen. Kann man seine Verachtung gegenüber demokratischen Organen, hier der Generalversammlung, stärker formulieren, als in diesem Satz? Anstatt die Verschmelzung zu erläutern, die Mitglieder für das Anliegen zu gewinnen, sich demokratisch die eigenen Vorteile genehmigen zu lassen „für gute Arbeit“, die geleistet wurde, wird versucht kein Staub aufzuwirbeln und klammheimlich die Pfründe einzustreichen? 

Raiffeisenbank Moselkrampen eG, Raiffeisenbank Zellerland und Umgebung eG, Verschmelzung ohne Wertausgleich
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