Fusion und Sorgfaltspflicht des Vorstands

Im Jahr 2017 wurde § 34 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG), der die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder regelt,  um einen zusätzlichen Satz erweitert, der wie folgt lautet:„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.“
Sorgfaltspflicht des Vorstands. Das Wohl der Genossenschaft ist gleichzusetzen mit dem Wohl der Mitglieder, denn § 1 Abs. 1 GenG legt der Genossenschaft einen einzigen Zweck auf, die Förderung ihrer eigenen Mitglieder.
Und so ist es auch in der Satzung jeder Volks- und Raiffeisenbank geregelt, dass Zweck der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder ist.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wie die Bundesregierung diesen einzigen Auftrag einer Genossenschaft definiert hat,  geht aus Bundestagsdrucksache V3500 vom November 1968 hervor, wie  die Bundesregierung diesen einzigen Auftrag einer Genossenschaft definiert hat. Nämlich: „diese Förderung hat sich im Wege unmittelbar ge­währter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so daß sich für die Genossenschaften die Gewinn­maximierung als tragende Zielvorstellung der Ge­schäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.
Die Geschäftsordnung des Vorstands einer Volks- und Raiffeisenbank, die jeder Vorstand zu Beginn seiner Vorstandstätigkeit zu unterzeichnen hat, bringt es ebenso auf den Punkt:
Im Vordergrund aller Aktivitäten und Entscheidungen des Vorstands steht die nachhaltige Förderung der Mitglieder
Das Wohl der Genossenschaft ist demnach gleichzusetzen mit dem Wohl der Mitglieder der Genossenschaft.
  •  Handelt ein Vorstand zum Wohl der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder, wenn er vorabeinen Vertrag unterzeichnet, der die Übergabe des gesamten Besitzes und Vermögen der Genossenschaft einer anderen Genossenschaft überträgt?
  • Handelt ein Vorstand zum Wohl der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder, wenn er die Mitglieder nichtüber andere Möglichkeiten des Umwandlungsrechtes ausführlichst und vollumfänglich informiert?
  •  Handelt ein Vorstand zum Wohl der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder, wenn er den Mitgliedern die Möglichkeit verschweigt, die eigene Genossenschaft vor Ort durch Umwandlung in eine Genossenschaftliche Aktiengesellschaft zu erhalten und auch noch den Strukturplänen der Genossenschaftsverbände zu entziehen?
  •  Handelt der Vorstand der übergebenden Genossenschaft zum Wohl der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder, wenn er den Mitgliedern empfiehlt, den gesamten Besitz und das Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft einer anderen Genossenschaft zu übertragen?
  •  Handelt der Vorstand der übertragenden Genossenschaft zum Wohl der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder, wenn die eigene Genossenschaft nach der Verschmelzung erlischt und im Genossenschaftsregister gelöscht wird?
  •  Handelt ein Vorstand zum Wohl der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder, wenn er durch eine von ihm angestoßene Verschmelzung später bei der übernehmenden Genossenschaft erheblich mehr Geld verdient als vorher?
Die eingangs erwähnte Gesetzesbestimmung des § 34 Absatz 1 Satz 2 GenG  lautet im Umkehrschluss nämlich auch:
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung wusste, nicht zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.
Was geschieht wohl, wenn diese Fragen höchstrichterlich, auch im Hinblick auf § 25 UmwG geklärt werden.
Literaturhinweis zum Thema:   Fusionen von Genossenschaftsbanken  und zum genossenschaftlichen Förderauftrag

Weitere Genonachrichten zur Fusion und Sorgfaltspflicht des Vorstands.

Autor: Georg Scheumann
Bundesregierung, Genossenschaft, Genossenschaftsregister, Genossenschaftsverbände, Kreditinstituten, Sorgfaltspflicht Vorstand, Volks- und Raiffeisenbank
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