Was ist eine Genossenschaft?
Die eingetragene Genossenschaft eG ist eine Rechtsform, vergleichbar mit der Aktiengesellschaft (AG) oder dem eingetragenen Verein e.V. Viele Rechtsvorschriften des Genossenschaftsgesetz (GenG) sind entweder an das AG-Recht oder an das Vereinsrecht angeknüpft.
Die Besonderheiten der Rechtsform Genossenschaft finden Sie hier:
Im Vordergrund jeder Genossenschaft steht die Förderung der Mitglieder. Diese Mitgliederförderung ist im Genossenschaftsgesetz § 1 geregelt. Findet keine Mitgliederförderung statt, kann gemäß § 81 die zuständige Landesbehörde einschreiten und die Auflösung der Genossenschaft fordern..
A
Der Aufsichtsrat zählt zu den Organen der Genossenschaft. Er wird von den Mitgliedern der Genossenschaft vorgeschlagen und gewählt. Der Aufsichtsart hat im Auftrag der Mitglieder die Arbeit des Vorstands und auch die Erfüllung genossenschaftlicher Grundsätze zu überprüfen.
Arbeitsgemeinschaft genossenschaftlicher Institute und Herausgeber der Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen
Der Beitritt in eine Genossenschaft wird durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung, die Zulassung des Mitglieds durch den Vorstand und die Zahlung des gezeichneten Geschäftsguthabens rechtskräftig.
B
Bundesamt für Finanzdienstleistungen ist verantwortlich für die Überprüfung der gesamten Kreditwirtschaft und damit auch der Volks – und Raiffeisenbanken.
Deutscher Bankenverband, der massgeblich für die Unternehmenspolitik und Fusionsstrategie der Volks- und Raiffeisenbanken verantwortlich ist.
Der BVR ist ein reiner Bankenverband, ist beratend tätig und hält die Markenrechte
D
Die Dividende wird auf den eingezahlten Genossenschaftsanteil geleistet. Es handelt sich um eine Vergütung für das eingesetzte Geschäftsguthaben und für den Fall dass Nachschusspflicht besteht, auch um eine Gebühr für die Übernahme dieser Haftung.
E
sind Genossenschaften die Energie erzeugen.
Die Förderung der Mitglieder erfolgt durch vergünstigten Energiebezug, also durch einen Preisnachlass an der gemeinsam erzeugten Energie. Die Zahlung einer Rendite ist nach Auffassung von igenos nicht ausreichend und widerspricht der Genossenschaftsidee.
F
Der Förderauftrag orientiert sich am genossenschaftlichen Grundauftrag. Danach sind die Mitglieder bei ihren Geschäften mit der Genossenschaft unmittelbar zu fördern..
Bankgenossenschaften fördern durch günstigere Zinsen und Konditionen ihre Mitglieder, Wohnbau- Genossenschaften dagegen durch günstigere Wohnraumvermietung an Mitglieder.
Die genossenschaftliche Förderbilanz ist ein Konstrukt, das häufig Ersatzleistungen auflistet und dazu missbraucht werden kann um von der Nichterfüllung des genossenschaftlichen Förderauftrags abzulenken.
Bei der Fusion zwischen 2 Genossenschaften wird die übergebende Genossenschaft im Genossenschaftsregister gelöscht und aufgelöst. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaften wird an die übernehmende Genossenschaft übertragen. Die Mitglieder der übergebenden Genossenschaft werden von der übernehmenden Genossenschaft aufgenommen
Literaturempfehlung: Unsere Volks- und Raiffeisenbank soll fusionieren
G
Diese hat mindestens 1 mal im Jahr stattzufinden und ist die Vollversammlung aller Mitglieder.
Auf der Generalversammlung wird über die Umsetzung des Förderauftrags berichtet, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmt.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf satzungskonformen Antrag von Mitgliedern aber auch von Vorstand, Aufsichtsrat oder Verband einberufen werden.
Das GenG gilt für sämtliche Genossenschaften, egal ob groß oder klein, also die gleichen Vorschriften für milliardenschwere Genossenschaftsbanken ebenso wie für eine kleine, aus drei Mitgliedern bestehende Handwerkergenossenschaft.
sind Genossenschaften die ein Bankgeschäft betreiben.
Anders als bei Banken in der Rechtsform AG oder GmbH, bei denen deren Anteilseigner am Vermögen der AG oder GmbH beteiligt sind, aber bei Verlusten nur mit ihrer Einlage haften, ist es bei einer Genossenschaftsbank genau umgekehrt.
Dort sind die Mitglieder nicht am Vermögen der Genossenschaft beteiligt, haften aber persönlich zusätzlich neben ihrer Einlage auch noch mit der in der Satzung bestimmten Haftsumme. Als Gegenleistung haben die Genossenschaftsmitglieder einen Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Der Geschäftsgegenstand einer Genossenschaft beschreibt das Tätigkeitsfeld der Genossenschaft.
Mit dem Geschäftsgegenstand sind die Mitglieder zu fördern.
Das können beispielsweise Apotheken-Genossenschaften, Baugenossenschaften, Bankgenossenschaften oder Genossenschaften für Zentralregulierung, aber auch solche für Milchwirtschaft, Energie, Landwirtschaft etc. sein.
Das Genossenschaftsvermögen ist die Summe aller im Eigentum der Genossenschaft stehenden Vermögenswerte nebst stillen Reserven.
Für die Gründung einer Genossenschaft werden mindestens 3 Mitglieder benötigt.
Der Geschäftszweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder, dies muss mit dem Geschäftsgegenstand verfolgt werden. Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.
igenos empfiehlt Großgenossenschaften, die Probleme haben die Mitgliederförderung umzusetzen, eine Umwandlung in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft
I
Entsprechend dem genossenschaftliche Identitätsprinzip, muss die Nutzenstiftung der genossenschaftlichen Unternehmensaktivität nur auf die Mitglieder als beteiligte Mitunternehmerausgerichtet sein und das Nichtmitgliedergeschäftnur eine ergänzende Funktion besitzen.
igenos ist eine bundesweite tätige Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder igenos leistet aktive Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. igenos beruft sich auf den am 23.März 1889 im Reichstag eingeforderten Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor ihren Verwaltungsorganen.
N
Die Satzung kann das Geschäft mit Nichtmitgliedern zulassen. Das Nichtmitgliedergeschäft soll dazu dienen, die Mitglieder noch besser fördern zu können.
O
Eine eingetragene Genossenschaft(eG) muss drei Organehaben: Vorstand, Aufsichtsrat und General-/Vertreterversammlung. Leitungsorgan ist der Vorstand.
R
Die genossenschaftliche Rückvergütung hat ihre Wurzel im Förderungszweck der Genossenschaft und ist damit mitgliedschaftsrechtlich begründet. Die Rückvergütung erfolgt als Ausdruck des Förderungszwecks der Genossenschaft allein im Interesse der Genossen. Sie kann in der Satzung verankert werden.
Die Förderung der Region durch Spenden und sonstige Leistungen ist keine Ersatzleistung für eine nicht erbrachte Mitgliederförderung.
S
Die Satzung der Genossenschaft wird grundsätzlich von den Mitgliedern festgelegt und kann jederzeit in der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit geändert werden
N
Die genossenschaftliche Nachschusspflicht ist in §§ 119 – 121 GenG begründet, kann jedoch in der Satzung ausgeschlossen oder begrenzt werden. Bei den Genossenschaftsbanken liegt die Nachschusspflicht überwiegend zwischen dem 1-fachen bis 5-fachen Wert des Genossenschaftsanteils.
M
Jedes Genossenschaftsmitglied hat das Recht in die Entscheidungen der Genossenschaft einbezogen zu werden, unabhängig davon wie viele Anteile es besitzt. Auf der jährlichen Mitgliedervollversammlung haben die Genossenschaftsmitglieder die Möglichkeit von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen.
Ist eine Vertreterversammlung eingeführt reduziert sich das genossenschaftliche Mitbestimmungsrecht auf die Wahl der Vertreter.
P
Genossenschaftliche Teilhabe soll allen Mitgliedern klare Vorteile und wirtschaftlichen Erfolg bringen. Negativ verhält sich dazu die Bestimmung, dass ausscheidende Mitglieder am Vermögen der Genossenschaft nicht beteiligt sind und nur ihr eigenes einbezahltes Geschäftsguthaben erhalten.
V
Die Vertreter Versammlung wurde 1922 eingeführt und führte zu einer Einschränkung der Mitgliederrechte hinsichtlich Selbstverwaltung , Selbsthilfe , Selbstverantwortung und Mitbestiimmung.
Der bei den Volks- und Raiffeisenbanken übliche Verschmelzungsvertrag regelt die ersatzlose Übergabe des gesamten Vermögens der übergebenden Bank an die übernehmende Bank.
W
sind Genossenschaften die ihren Mitgliedern Wohnraum vergleichsweise preiswerten Wohnraum gegen eine Nutzungsgebühr zur Verfügung stellen. Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus dem Wohnraumstandard. Eine Koppelung der Nutzungsgebühr an den Mietpreisspiegel ist unzulässig.