Erschienen am 07.03.2017
Ist so etwas wirklich eine zulässige Eigenkapitalbildung bei Genossenschaftsbanken?
Nur: Es gibt weder in der Satzung eine Erlaubnis zur Gründung einer Stiftung noch gibt es eine Satzungsbestimmung darüber, dass investierende Mitglieder zugelassen sind.
Es gibt auch noch ein weiteres, äußerst unangenehmes Haar in der Stiftungssuppe:
Ob derartige, eigentlich unübliche, Eigenkapitalerhöhungsmaßnahmen allerdings der BaFin oder der Stiftungsaufsicht gefallen, das wage ich sehr zu bezweifeln.
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