Der genossenschaftliche Förderauftrag in der Corona-Krise
Viele Solo-Unternehmer und KMU haben es zur Zeit schwer bei Ihrer Bank Gehör zu finden. Genossenschaften sind zur aktiven Förderung jedes Mitglieds und zu deren Gleichbehandlung verpflichtet, woraus sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung bestimmte Rücksichtnahme- und Leistungspflichten ergeben, die sich auch auf das Verhältnis zu den Genossen in der Corona- Krise. Sie sind unter engen Voraussetzungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Mitglieds durch Kreditgewährung, Forderungsverzichte oder Stundungen verpflichtet.Genossenschaftsbanken müssen dabei den ihnen auferlegten „Förderauftrag“ berücksichtigen, der auch die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Mitglieds umfasst, und dürfen deshalb dem Mitglied keine der von ihnen angebotenen Leistungen einschließlich der Vergabe oder Belassung von Krediten vorenthalten, die die ihm in Erfüllung des Förderauftrags als Vorteil zu gewähren ist. Der Vorteil besteht nicht nur in der Über- oder Belassung des Geldwerts, sondern auch im übernommenen Kreditausfallrisiko und des unter Berücksichtigung dieses Risikos vereinbarten Zinses. „Wir stellen den Fachaufsatz “Der genossenschaftliche Förderauftrag in der Corona Krise” kostenfrei zum download bereit. Der Autor Dr.jur. Ludolf von Usslar, Herausgeber,Verlag und die Arbeitsgruppe CoopGo wollen aus der Krisensituation keinen Profit generieren.